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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Magazins „Die Kiezmeile“
§ 1
„Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen Verlag und Auftraggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Inserenten im Berliner Stadtteilmagazin „Die Kiezmeile“ zum Zwecke der Verbreitung.
§ 2
Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen unter Beachtung der dem Inserenten gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweiligen Veröffentlichungen auf Abruf des Auftraggebers erfolgen. Rabatte werden nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin besteht, für verschiedene Werbung treibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlicht wird.
§ 3
Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass
§ 4
Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber nach vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise
nicht auszuführen ist.
§ 5
Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.
§ 6
Der Verlag behält sich vor, Anzeigen - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - abzulehnen; insbesondere wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten.
Die Ablehnung einer Anzeige wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
§ 7
Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen obliegt es dem Auftraggeber, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für Anzeigen rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Vereinbart ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen im Rahmen der durch die Druckunterlagen und der von der Druckerei eingesetzten Technik gegebenen Möglichkeiten.
§ 8
Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Veröffentlichung der Anzeige.
§ 9
Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des
Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht oder diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige oder die Veröffentlichung des anderen Werbemittels gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verlages verursacht wurde.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung geltend gemacht werden. Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
§ 10
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
§ 11
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
§ 12
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt
§ 13
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auf1rages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist
der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ahne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlusstermin
und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen
§ 14
Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
§ 18
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
§ 19
Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.
§ 20
Für Preis-/Rabattänderungen gelten die zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages.
§ 22
Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrags van allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.
§ 23
Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen - sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient - hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Auflagenminderungen aus Gründen von Satz 1 bleiben im Rahmen von § 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberücksichtigt.
Weitere Geschäftsbedingungen
§ 1
Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, treten bei Änderungen der Preisliste die neuen Bedingungen auch bei laufenden Anzeigenaufträgen sofort in Kraft. Dies gilt gegenüber Nichtkaufleuten nicht bei Aufträgen, die innerhalb van vier Monaten nach Vertragsabschluß abgewickelt werden sollen.
§ 2
Die von den Verlagen gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz nach teilweise weitergegeben werden C. Für großformatige Anzeigen wird ein Beleg kostenlos geliefert Für Wort- bzw. Zeilenanzeigen können keine Belegausschnitte oder Belegexemplare geliefert werden. D. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen des Auftraggebers nicht sofort erkennbar, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche Das gleich. gilt bei Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist.
§ 3
Ist der Auftraggeber abgemahnt worden oder hat er bereits eine UnterIassungsverpflichtungserklärung bezüglich bestimmter Anzeigeninhalte abgegeben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Verlage unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber diese Obliegenheitsrecht,
können die Verlage schon aus diesem Grunde jede Mithaftung für den dem Auftraggeber durch eine wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen(-inhalte) entstehenden Schaden verweigern
Der Verlag ist berechtigt, Anzeigenaufträge im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten ergänzend auch in Online-Diensten zu veröffentlichen Sie behalten sich dabei vor, die für Print vorliegenden Druckunterlagen an die Erfordernisse des Internets anzupassen Die Online-Darstellung kann vom Druckergebnis in der Printausgabe abweichen.
§ 4
Der Verlag behält sich vor, grundsätzlich die Regeln der neuen deutschen Rechtschreibung anzuwenden, wenn ausdrücklich kein anders lautender Hinweis seitens des Auftraggebers vorliegt.
§ 5
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Anzeigen in „Die Kiezmeile“ ist Berlin. Soweit Ansprüche der Verlage nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Berlin vereinbart.
Für alle Ausgaben gelten besondere verlegerische und typografische Gesichtspunkte, um deren Berücksichtigung die Inserenten bei der Gestaltung ihrer Anzeige gebeten werden. Der Verlag behält sich die Ablehnung bestimmter Platzvorschriften und ungeeigneter Anzeigen ausdrücklich vor. Die verbindliche Annahme eines Auftrages kann erst dann erfolgen, wenn dem Verleger der Entwurf der Anzeige vorgelegen hat.
§ 6
Die Platzierung von Anzeigen, die für eine bestimmte Seite vorgesehen ist, erfolgt im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten.
§ 7
Der Verlag sichert für den Abschlusszeitraum die Einhaltung einer durchschnittlich verkauften Auflage von 8.000 bzw. 16.000 Exemplaren zu.
§ 8
Sämtliche Druckvorlagen, gleich welcher Art, werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Grundsätzlich gilt die Pflicht zur Aufbewahrung drei Monate nach Erscheinen.
§ 9
Unerwünschte Druckresultate, die sich auf eine Abweichung des Kunden von den Empfehlungen des Verlages zur Erstellung und Übermittlung van Druckunterlagen zurückführen lassen (siehe Übertragung von Druckunterlagen in dieser Preisliste und die aktuell gültigen Richtlinien für die Auftragsabwicklung bei Anlieferung van Druckunterlagen als digitalisierte Daten), führen zu keinem Preisminderungsanspruch.
§ 10
Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von evtI. Computerviren sind. Entdecken die Verlage auf einer ihnen übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen könnte. Die Verlage behalten sich vor, den Kunden auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ihnen durch solche durch den Kunden infiltrierte Computerviren Schäden entstanden sind.
§ 11
Digital übermittelte DruckvorIagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar, die keinen Preisminderungsanspruch auslösen können.
§ 12
Der Verlag sendet auf Wunsch des Kunden auf ein von diesem zu benennendes Telefaxgerät einen Korrekturabzug der auf Papier ausgedruckten digital übermittelten Druckvorlage zur Überprüfung Scheitert die Telefaxübertragung wegen technischer Probleme, sind die Verlage zu einer Übermittlung des Korrekturabzuges auf anderem Wege nicht verpflichtet. Erhält der Verlag keine Fehlermeldung bis Anzeigenschluss, gilt der Korrekturabzug als vom Kunden gebilligt. Ansprüche des Kunden auf Preisminderung, Schadenersatz o. ä. wegen später gerügter Mängel sind ausgeschlossen.
Unabhängig von den digitalen Druckunterlagen ist eine schriftliche Auftragserteilung mit Motivkennzeichnung erforderlich. Die Anlieferung der Druckunterlagen allein bedeutet keine Auftragserteilung, der Auftrag muss vorab gebucht werden.
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